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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-190/12 (EuGH)
§§: EG Art. 56 Abs. 1, AEUV Art. 63, EG Art. 58, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Körperschaftsteuerbefreiung, Dividende, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 AEUV) auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat anzuwenden, die bezüglich der Rechtslage der Steuerpflichtigen differenzieren, indem sie Investmentfonds mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU im Rahmen einer allgemeinen persönlichen Befreiung die Befreiung von der pauschalen Körperschaftsteuer für erhaltene Dividenden gewähren, eine solche Befreiung jedoch nicht für einen Investmentfonds vorsehen, der steuerlich in den USA ansässig ist? - 2. Kann die unterschiedliche Behandlung von Fonds mit Sitz in einem Drittstaat und Fonds mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, die im nationalen Recht betreffend die persönliche Befreiung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer vorgesehen ist, im Licht von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 EG (jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV i.V.m. Art. 65 Abs. 3 AEUV) als gerechtfertigt angesehen werden?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 209 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.04.2014
Erledigungs-Az: Rs C-190/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 47