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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-564/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerdifferenz, Reverse-Charge-Regelung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist es mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Ziele der steuerlichen Neutralität und der Vermeidung von Steuerhinterziehungen, vereinbar, dass die Steuerbehörde in ihrer Verwaltungspraxis, gestützt auf die Vorschriften des nationalen Gesetzes über die Mehrwertsteuer, zu Lasten des Erwerbers eines Wirtschaftsguts (oder des Empfängers einer Dienstleistung) das Vorliegen einer Steuerdifferenz feststellt, wenn der Veräußerer des Wirtschaftsguts (oder der Erbringer der Dienstleistung) die Rechnung über einen Umsatz, der der Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Regelung) unterliegt, nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausstellt und die dieser Rechnung entsprechende Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt und der Erwerber des Wirtschaftsguts (oder der Empfänger der Dienstleistung) die an den Aussteller der Rechnung gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzieht, obwohl er hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrages, der als Steuerdifferenz festgestellt wurde, nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist? - 2. Ist die Sanktion für die Wahl eines falschen Besteuerungssystems bei Feststellung einer Steuerdifferenz, die auch eine Geldbuße von 50 % zur Folge hat, verhältnismäßig, wenn dem Finanzamt kein Verlust entstanden ist und auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen?
Vorinstanz: Kecskeméti Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 90 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.04.2017
Erledigungs-Az: Rs C-564/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 36