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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-346/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter Umweltsteuer, Flugverkehr, Mineralöl
Rechtsfrage: 1. Verstoßen die - nach dem Gesetz (1988: 1567) über die Umweltsteuer auf den Inlandsflugverkehr getroffenen - steuerlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gegen die Richtlinie 92/81/EWG (Mineralölrichtlinie), deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) die Mitgliedstaaten verpflichtet, Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien? - 2. Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Mineralölrichtlinie unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, so daß sich ein Einzelner gegenüber einer staatlichen Behörde auf ihn vor einem nationalen Gericht berufen kann? - 3. Können, wenn die Mineralölrichtlinie im vorliegenden Fall Anwendung findet, die streitigen steuerlichen Maßnahmen im Hinblick darauf, daß die schwedische Umweltsteuer teilweise aufgrund des Kraftstoffverbrauchs und teilweise aufgrund der Kohlenwasserstoff- und Stickstoffoxidemissionen berechnet wird, in einen EG-konformen und in einen nicht-EG-konformen Teil unterteilt werden?
Vorinstanz: Länsrätt i Dalarnas Iän
Vorinstanz/Datum: 03.09.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.06.1999
Erledigungs-Az: Rs C-346/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 17 44