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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 8/10 (BFH)
§§: EStG § 17 Abs. 1 Satz 4, EStG § 17 Abs. 1 Satz 5, ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 516, AO § 38, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Unentgeltliche Übertragung, Entgeltlichkeit, Wesentliche Beteiligung, Rechtsvorgänger, Schenkung, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Aktienübertragungen zwischen Ehegatten - Abgrenzung Schenkung/ehebedingte unbenannte Zuwendung - Rückwirkende Entgeltlichkeit aufgrund Anrechnung der Zuwendung der Aktien im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Jahr 2005: Stellt die zivilrechtliche Rückwirkung durch die nachträgliche Anrechnung beim Zugewinnausgleich auch steuerlich ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, mit der Folge, dass die Übertragung der Aktien von Anfang an als entgeltlich anzusehen ist und somit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG keine Anwendung findet? Wird die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Schenkung (1998) noch nicht wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG - in der für den VZ 1998 geltenden Fassung - beteiligt war? Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 29.7.1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997 S. 727? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.11.2009
Vorinstanz/AZ: 14 K 2210/06 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 646
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 10 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.01.2012
Erledigungs-Az: IX R 8/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 14 28