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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/16 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, EStG § 5 Abs. 1 a, HGB § 254
Schlagwörter Veräußerungsgewinn, Anteilsveräußerung, Devisentermingeschäft
Rechtsfrage: Sind Erträge aus einem Devisentermingeschäft im Zusammenhang mit der - von Anfang an beabsichtigten - Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des nach § 8 b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn zwischen dem Grundgeschäft (Halten und Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft) und dem Sicherungsgeschäft (Devisentermingeschäft) handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB, § 5 Abs. 1 a EStG) gebildet wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 10.02.2016
Vorinstanz/AZ: 11 K 12212/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.04.2019
Erledigungs-Az: I R 20/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 22