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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 49/17 (BFH)
§§: AO § 174 Abs. 4 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 2, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Bescheidänderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sachverhalt, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Gewinnerzielungsabsicht
Rechtsfrage: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO und zur Ausnahmeregelung vom Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Gästehaus i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG: 1. Ändert das FA seine Rechtsauffassung dahingehend, dass nicht mehr eine vGA wegen der Unterhaltung eines Verlustwirtschaftsguts im Interesse des Gesellschafters, sondern eine vGA in anderer Höhe wegen der unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist, darf es dann Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 4 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern? - 2. Greift § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Gästehaus nur ein, wenn das Gästehaus mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen? Wenn die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden, genügt es dann für die Annahme einer Gewinnabsicht, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.04.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 3320/14 K, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 11 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2019
Erledigungs-Az: XI R 49/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 31/17 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 01