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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 33/09 (BFH)
§§: MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3, MinöStV § 50, EnergieStG § 27, EnergieStV § 60, LuftVG § 20 Abs. 4, Richtlinie 96/2003/EG Art. 14 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Mineralölsteuer, Energiesteuer, Erstattung, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: Erstattung von Mineralölsteuer bzw. Entlastung von der Energiesteuer für den Treibstoff, der im firmeneigenen Luftfahrzeug eines Bekleidungsunternehmens zum Transport von Mitarbeitern aus geschäftlichen Anlässen in den Jahren 2005 und 2006 verwendet worden ist. Steht die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG? - Bezieht sich die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG geforderte "kommerzielle Nutzung" auf eine unmittelbar mit dem Flug verbundene Entgelterzielung? - Steht der Anwendung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO das Gemeinschaftsrecht entgegen, weil die Richtlinienbestimmungen durch den nationalen Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 268/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 27 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.11.2012
Erledigungs-Az: VII R 33/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 45