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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-129/00 (EuGH)
§§: EG-Vertrag
Schlagwörter Erstattung, EG, ungerechtfertigte Bereicherung, Abgabe
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie in ihrer Rechtsordnung Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 428 vom 29.12.90 beibehalten hat, der nach der Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung und die Gerichte eine Beweisregelung bezüglich der Abwälzung der unter Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen erhobenen Abgaben enthält, die die Ausübung des Rechts auf Erstattung dieser Abgaben für den Steuerpflichtigen praktisch unmöglich macht oder zumindest übermäßig erschwert, was mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung aufgestellt hat, unvereinbar ist?
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 163 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.12.2003
Erledigungs-Az: Rs C-129/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 05 48