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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 76/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist wegen Unkenntnis des steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen von der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Liegt ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor oder ist ein grobes Verschulden anzunehmen, weil nicht nur in den Medien sondern insbesondere in der Broschüre "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" bei Übersendung der Lohnsteuerkarten auf die gesetzliche Frist hingewiesen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 10.11.2005
Vorinstanz/AZ: 8 K 4606/02 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 355
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 10 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.02.2008
Erledigungs-Az: VI R 76/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 76/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt.- Erledigung der Hauptsache