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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 24/97
§§: StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 1, StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 45, AO 1977 § 153 Abs. 1
Schlagwörter Kapitalvermögen, Ausland, Steuerverkürzung, Erblasser, Gesamtrechtsnachfolger
Rechtsfrage: 1. Gilt § 2 (Abs. 1 S. 1) StrbEG nicht nur für denjenigen , der seine eigenen , bisher unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen korrigiert, sondern auch für den Erben , der als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 153 AO 1977 verpflichtet ist, die unvollständigen Angaben des Erblassers zu ergänzen? 2. Umfaßt die Regelung des § 2 (Abs. 1 S. 3) StrbEG ausnahmslos alle auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Steuerschulden oder müssen diejenigen Steuerschulden von dieser Regelung ausgenommen werden, die auf ausländisches Kapitalvermögen entfallen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.01.1997
Vorinstanz/AZ: 5 K 2568/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.03.1999
Erledigungs-Az: VIII R 24/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 59 54