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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-28/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Dänemark, Gesellschaft, Verlustverrechnung, Zweigniederlassung, Gewinn, Betriebsstätte, Niederlassungsfreiheit, Niederlassungsrecht, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: 1. Welche Faktoren sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob für gebietsansässige Gesellschaften in einer Situation wie der vorliegenden im Hinblick auf die Verlustverrechnung eine Voraussetzung gilt, bei der es sich um eine der für Zweigniederlassungen gebietsfremder Gesellschaften geltenden Voraussetzung "entsprechende Voraussetzung" i.S. von Rn. 20 des Urteils Philips (Urteil des Gerichtshofs vom 6.9.2012 Rs C-18/11) handelt? - 2. Wenn man davon ausgeht, dass die dänischen Steuerregelungen keine ungleiche Behandlung vorsehen, wie sie im Urteil Philips in Rede stand, stellt dann ein Verrechnungsverbot wie das beschriebene - in einem Fall, in dem auch der Gewinn der Betriebsstätte der gebietsfremden Gesellschaft der Besteuerungshoheit des Aufnahmestaats unterliegt - für sich genommen eine Beschränkung des Niederlassungsrechts nach Art. 49 AEUV dar, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss? - 3. Falls dies bejaht wird, kann eine solche Beschränkung dann durch das Interesse an der Verhinderung der doppelten Verlustberücksichtigung, das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten oder durch eine Kombination dieser beiden gerechtfertigt sein? - 4. Falls dies bejaht wird, ist eine solche Beschränkung verhältnismäßig?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 121 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.07.2018
Erledigungs-Az: Rs C-28/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 11