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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 25/01
§§: EStG § 33, EStR R 190 Abs. 1, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2
Schlagwörter Schädliches Vermögen, Krankheitskosten, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Kein Abzug der durch die Krankheit des Vaters entstandenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung des Sohnes, da der Vater zwei durch die Familienangehörigen bewohnte Häuser besitzt? Handelt es sich zumindest bei einem dieser Häuser um schädliches Vermögen? Können für die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche (hier 90 qm) die sozialhilferechtlichen Regelungen des § 88 BSHG herangezogen werden? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 31.05.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 359/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1134
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 80 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.12.2002
Erledigungs-Az: III R 25/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 17 07