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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 5/21 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, AO § 175 b, AO § 173 a, AO § 129, AO § 93 c
Schlagwörter Krankenversicherung, Beitrag, Kind, Änderung, Elektronische Übermittlung
Rechtsfrage: 1. Ist die Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 175 b Abs. 1 AO (wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, aber im Gegensatz zu § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 a AO) auch dann zulässig, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung übermittelter Daten auf einem Rechtsanwendungs- bzw. Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht? - 2. Hier: Ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175 b Abs. 1 AO zulässig, wenn die von der Versicherungsgesellschaft zur Steueridentifikationsnummer der Kindsmutter übermittelten Daten zu Krankenversicherungsbeiträgen, die für ein Kind geleistet wurden, die Angabe enthalten, dass der nicht mit der Kindsmutter verheiratete Kindsvater Versicherungsnehmer ist, und das FA die Beiträge im ursprünglichen Bescheid bei der Kindsmutter abgezogen hat, die materiell-rechtlich aber nicht zum Abzug berechtigt ist (Rechtslage vor 2020)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.03.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 2809/19 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 06 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2021
Erledigungs-Az: X R 5/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 21