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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 41/13 (BFH)
§§: UStG 2005 § 13 b Abs. 1 Nr. 5, UStG 2005 § 13 b Abs. 4, AO § 12 Satz 2 Nr. 2
Schlagwörter Leistungsempfänger, Steuerschuldner, Unternehmer, Ansässigkeit, Strom, Windkraftanlage
Rechtsfrage: 1. Verfügt eine KG mit Satzungssitz in Deutschland und Gesellschaften dänischen Rechts als alleinigen Gesellschaftern über eine inländische Zweigniederlassung und ist die KG als im Ausland ansässiger Unternehmer gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG 2005 a.F. anzusehen, wenn sie mittels Windrädern Strom an Gemeindewerke liefert? - 2. Ist bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, für die Frage der Ansässigkeit auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen oder reicht das Vorhandensein von Fremdpersonal aus, das durch den Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen in die Leistungserbringung des Unternehmers eingebunden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.09.2013
Vorinstanz/AZ: 5 K 1768/10 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 29 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2014
Erledigungs-Az: V R 41/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 03 06