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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-333/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 33, EG Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Kraftfahrzeug-Zulassungssteuer, Zoll, Eingangsabgabe, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung angesehen werden? - 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Kann eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer - deren Zahlung Voraussetzung für die Zulassung und Inbetriebnahme eines Pkw ist - in welcher Form auch immer als Eingangsabgabe angesehen werden? - 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit Art. 90 EG und Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar oder verstößt sie gegen das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem? - 4. Ist eine Steuer eines Mitgliedstaats wie die ungarische Zulassungssteuer mit dem Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen Stand vereinbar, wenn die Höhe der Zulassungssteuer auf neue und gebrauchte Pkw - von der Einstufung der Wagen nach Umweltschutzerwägungen abgesehen - den Wertverlust der Gebrauchtwagen in keiner Weise widerspiegelt und völlig unabhängig davon ist, wann der Wagen in Betrieb genommen wurde und wie lange er schon (rechtmäßig) in Betrieb ist?
Vorinstanz: Bacs-Kiskun Megyei Birosag
Vorinstanz/Datum: 12.07.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 315 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.2006
Erledigungs-Az: Rs C-290/05 und C-333/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 27