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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 41/15 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 2 a, GrEStG § 17 Abs. 3 a, GrEStG § 19, GrEStG § 20
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Anzeige, Anteilsvereinigung, Kommanditanteil, Feststellungsfrist, Rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung
Rechtsfrage: Mittelbare Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft mit einer zu 0 % vermögensmäßig beteiligten Komplementärin, an der Konzernfremde zu mehr als 5 % beteiligt sind - Unzureichende Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG: 1. Beginnt die Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bereits zu laufen, wenn eine Anzeige i.S. von § 19, § 20 GrEStG für Vorgänge nach § 1 Abs. 2 a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG erfolgte, ein eventuell gegebener Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG aber lediglich verneint wird? - 2. Ist eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.06.2015
Vorinstanz/AZ: 15 K 3256/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 19 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.09.2017
Erledigungs-Az: II R 41/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 63