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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 32/96
§§: BewG § 75 Abs. 5, BewG § 75 Abs. 6
Schlagwörter Bewertung, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Wohnungsbegriff, Abgeschlossenheit
Rechtsfrage: Abgrenzung Ein-/Zweifamilienhaus. Wurde bei dem Dachgeschoßausbau (Wohnraum mit Eßecke und Kochnische, Schlafraum, Dusche und WC) neben der bereits auf zwei Etagen (Erd- und Obergeschoß) verteilten Wohnung ein weiterer Wohnraum geschaffen? Reicht es für die Abgeschlossenheit von Wohnungen, die nur über ein gemeinsames Treppenhaus erreicht werden können, aus, daß diese jeweils zum Treppenhaus hin Abschlußtüren haben? (Zur Abgeschlossenheit als Voraussetzung für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1994 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl. II 1985, 151). - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 07.03.1996
Vorinstanz/AZ: 5 K 1155/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.1998
Erledigungs-Az: II R 32/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 19 13