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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 27/12 (BFH)
§§: UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 3, GewStG § 7 Satz 2, EStG § 35
Schlagwörter Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Anrechnung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft
Rechtsfrage: Ist die Gewerbesteueranrechnung auch dann nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen, wenn der Veräußerungsgewinn zugleich auch nach § 7 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt? Hat die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG Vorrang gegenüber § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG? Ist - hilfsweise - § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass die Anrechnung zuzulassen ist, soweit der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven in Beteiligungen an Tochtergesellschaften entfällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 20.06.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 2236/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 25 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2015
Erledigungs-Az: IV R 27/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 16 24
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