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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 32/17 (BFH)
§§: AStG § 1 Abs. 1, AStG § 1 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 a, KStG § 8 c, EStG § 6 Abs. 6 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, OECDMustAbk Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter Außensteuerrecht, Verdeckte Einlage, Stille Reserven, Unentgeltliche Übertragung, Geschäftsbeziehung, Darlehen, Teilwertabschreibung, Konzern, Sicherung, Sperrwirkung, Zinsen, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Tochtergesellschaft - Teilwertabschreibungen bei Konzernrückhalt - Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen: 1. Sind die Einkünfte der Klägerin, einer AG, aufgrund der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Tochtergesellschaft der Klägerin zu erhöhen? - 2. Teilwertabschreibungen bei Konzernrückhalt: Sind die aus der Teilwertabschreibung resultierenden Gewinnminderungen gemäß § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG oder § 8 b Abs. 3 KStG i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Darlehen an die ausländische Gesellschaft nicht besichert sind, oder findet § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG aufgrund der Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECDMustAbk keine Anwendung? - 3. Sind bei Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 a KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes umzuqualifizieren? Besteht eine Nachweispflicht der tatsächlichen Behandlungsweise bei der ausländischen Gesellschaft zur Erlangung der inländischen Steuervergünstigung i.S. des § 8 a KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes durch die inländische Gesellschafterin? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.02.2017
Vorinstanz/AZ: 13 K 493/12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2021
Erledigungs-Az: I R 32/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG -- Das BFH-Urteil vom 19.6.2019 I R 32/17 ist unwirksam; es wurde durch BFH-Beschluss vom 3.3.2021 I R 32/17 (NV) aufgehoben. -- jetzige Entscheidung des BFH: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 81