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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 48/04
§§: EStG § 10 e Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Abzugszeitraum, Fertigstellung, Ausbau
Rechtsfrage: Steht den Klägern im Streitjahr 1999 noch ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für eine im Dachgeschoss errichtete Wohnung zu, weil diese entgegen der Annahme des FA nicht bereits 1991 sondern erst 1993 fertig gestellt worden ist (Beginn des Abzugszeitraums) oder ist der Abzugszeitraum 1991 bis 1998 durch den Ansatz nachgeholter Abzugsbeträge für die Jahre 1991 und 1992 bestimmt worden? Liegt ein Mitverschulden der Kläger vor und welche Anforderungen sind an die Erkennbarkeit eines Fehlers des FA zu stellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 05.10.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 1581/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 10 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.08.2005
Erledigungs-Az: X R 48/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 45 44