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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-500/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, EG Art. 10, AEUV Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Italien, Forderung, Rechtsmittel, Verzicht, Instanz
Rechtsfrage: Stehen Art. 10 EG sowie die Art. 2 und 22 der RL 77/388/EWG einer in Art. 3 Abs. 2 bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25.3.2010, umgewandelt in das Gesetz Nr. 73 vom 22.5.2010, enthaltenen Rechtsvorschrift des italienischen Staates entgegen, die das FG an einer Entscheidung über das Bestehen einer nach fristgerecht eingelegtem Rechtsmittel der Verwaltung im Rechtsmittelverfahren verfolgten abgabenrechtlichen Forderung hindert und so den vollständigen Verzicht auf die bestrittene Mehrwertsteuerforderung bewirkt, sofern das Bestehen dieser Forderung in zwei Instanzen verneint wurde, ohne dass die geringste Zahlung des durch diesen Verzicht begünstigten Steuerpflichtigen auf die bestrittene Forderung erfolgt?
Vorinstanz: Commissione tributaria centrale - Sezione di Bologna (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 346 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.03.2012
Erledigungs-Az: Rs C-500/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 11 63