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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 7/06
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 52 Abs. 9, EStG § 6 b Abs. 3, StBereinG 1999, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Bilanzänderung, Änderungsrahmen, Reinvestitionsrücklage, Bilanzberichtigung, Grundstück
Rechtsfrage: Bestimmung des Änderungsrahmens bei einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999: Bestimmt sich der Änderungsrahmen, innerhalb dessen eine Bilanzänderung noch möglich sein soll, durch die isolierte Ein- oder Ausbuchung einer Bilanzposition und deren Gewinnänderung oder durch die Auswirkungen des dieser Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls (hier: Antrag auf Berücksichtigung einer § 6 b-Rücklage im Hinblick auf einen im Wirtschaftsjahr 1995/96 erfassten Veräußerungsgewinn im Rahmen einer im Kalenderjahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung)? Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.09.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 3424/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 22 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.09.2006
Erledigungs-Az: IV R 7/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 03 17