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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/16 (BFH)
§§: EStG § 33, EStDV § 64, EStDV § 84 Abs. 3 f, GG
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Verfassungsmäßigkeit, Zumutbare Belastung, Rückwirkung, Beerdigungskosten
Rechtsfrage: Ist es von Verfassungs wegen geboten, Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit ohne Kürzung um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen? - Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 mit dem GG vereinbar, wenn im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde? - Verstößt die Versagung des Abzugs der Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung wegen der Vermutung ehebedingter Zuwendungen (kein Abzug als Nachlassforderung) gegen Art. 6 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.03.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 991/15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2018
Erledigungs-Az: VI R 11/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 21