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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 64/17 (BFH)
§§: UStG 2005 § 17 Abs. 1 Satz 1, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1, UStG 2005 § 16 Abs. 1 Satz 3, UStG 2005 § 10 Abs. 1 Satz 3, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Prämie, Kunde, Gutschein, Zeitpunkt, Erhöhung, Bemessungsgrundlage, Umsatz, Einlösung, Zahlungsmittel
Rechtsfrage: 1. Stellen Leistungen, die der Anbieter eines Kundenbindungsprogramms gegen Entgelt im Rahmen einer "Partnervereinbarung" an Händler ("Partner") durch Belieferung der Teilnehmer, d.h. der Kunden der im (Internet)handel als Verkäufer tätigen Partner, mit Warenprämien oder Dienstleistungsprämien erbringt, ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Kundenbindungsprogramm an die Partner ausgeführten Managementleistungen steuerbare Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar? - 2. Ist die Lieferung eines multifunktionalen Gutscheins als eine nicht steuerbare Ausgabe eines Zahlungsmitteläquivalents zu qualifizieren, so dass der Lieferant eines solchen Gutscheins nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung des Gutscheins, sondern erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins durch den Gutscheinempfänger eine steuerbare Lieferung ausführt? - 3. Ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG unionsrechtskonform nicht nur auf den Fall der Minderung, sondern auch auf den Fall der Erhöhung der Bemessungsgrundlage anwendbar (hier: Erhöhung der Bemessungsgrundlage wegen Nichteinlösung bzw. des Verfalls von Prämienpunkten)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.11.2017
Vorinstanz/AZ: 15 K 281/14 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 316
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2019
Erledigungs-Az: V R 64/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 75