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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 50/10 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Vollzeiterwerbstätigkeit
Rechtsfrage: Berechnung des Grenzbetrages bei Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abbruch der Schulausbildung und vor Beginn einer Berufsausbildung: Schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch nicht mehr aus, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt ist? (vgl. Änderung der BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 17.6.2010 III R 34/09) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.07.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 1083/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.04.2011
Erledigungs-Az: III R 50/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 23 33