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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 42/13 (BFH)
§§: EStG 2009 § 20 Abs. 4 a Satz 2, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG 2009 § 32 d Abs. 1
Schlagwörter Barausgleich, Kapitalerträge, Aktie, Tausch, Verstrickung
Rechtsfrage: Stellt ein Barausgleich, der im Streitjahr 2010 anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.1.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, einen steuerpflichtigen Kapitalertrag i.S. von § 20 Abs. 4 a Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 06.06.2013
Vorinstanz/AZ: 5 K 2416/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 29 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2016
Erledigungs-Az: VIII R 42/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 01 77