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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 56/04
§§: UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, UStG 1999 § 15 a Abs. 1, EStG 2000 § 7 Abs. 4
Schlagwörter unentgeltliche Wertabgabe, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Kosten, Abschreibungszeitraum, Abschreibung, Private Wohnzwecke, Berichtigung, gemischt genutztes Grundstück, Unternehmensvermögen
Rechtsfrage: Teilweise Nutzung eines voll dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes für private Wohnzwecke: Ist zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Nutzungsanteil eines gemischt-genutzten Gebäudes entsprechend der ertragsteuerlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren - also eine jährliche AfA von 2 v.H. - zugrunde zu legen oder sind die Herstellungskosten auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG zu verteilen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.10.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 351/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 72
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 10 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2007
Erledigungs-Az: V R 56/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 19 54