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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 93/01
§§: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 11
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Wehrdienst
Rechtsfrage: Zurechnung des Entlassungsgeldes der Bundeswehr dem Kalendermonat des Zuflusses oder dem nach der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gewährt wird und nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt"?
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 20.03.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 2483/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 78 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2001
Erledigungs-Az: VI B 93/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 98/01 - Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 82/01 erledigt durch BFH-Urteil vom 19.8.2002 Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils