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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/18 (BFH)
§§: UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. b, UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter Unterricht, Steuerfreiheit, Unionsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, EG, EU, Schwimmschule
Rechtsfrage: 1. Sind Umsätze einer GbR aus dem Betrieb einer Schwimmschule nach nationalem Umsatzsteuerrecht steuerfrei? - 2. Ergibt sich die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen (ist die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken Schulunterricht?) aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL? - 3. Findet die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.09.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 1868/17
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 1920
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 17 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2019
Erledigungs-Az: V R 32/18
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 27.3.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-373/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 53