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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 24/18 (BFH)
§§: AO § 236, AO § 239 Abs. 1 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, EG Art. 6
Schlagwörter Energiesteuer, Vergütung, Prozesszinsen, Bestandskraft, Unionsrecht. EG, EU
Rechtsfrage: Schließt die Bestandskraft eines als "Zinsbescheid über Prozesszinsen" bezeichneten Verwaltungsakts, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 236 AO Zinsen für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Auszahlung der (Energie-)Steuervergütung festgesetzt werden, eine weiter gehende Verzinsung desselben Erstattungsbetrags für andere (frühere) Zeiträume aus? Ergibt sich ein solcher weiter gehender Verzinsungsanspruch aus dem Unionsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.06.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 1304/17 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 11 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.2019
Erledigungs-Az: VII R 24/18
Erledigungs-Vermerk: zum Teil Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - zum Teil Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 96