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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-592/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. n
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuerbefreiung, Mehrwertsteuerbefreiung, kulturelle Dienstleistungen, Ermessen
Rechtsfrage: 1. Ist der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten RL, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" so hinreichend klar und bestimmt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n unmittelbare Wirkung entfaltet und somit diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen anerkannten Einrichtungen erbrachten kulturellen Dienstleistungen, wie etwa die im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelgegner erbrachten Dienstleistungen, in Ermangelung nationaler Durchführungsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit? - 2. Räumt der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten RL, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei seiner Anwendung im Wege von Durchführungsvorschriften ein und wenn ja, was für einen Ermessensspielraum? - 3. Gelten diese Schlussfolgerungen auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie?
Vorinstanz: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 27 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.02.2017
Erledigungs-Az: Rs C-592/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 02 26