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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 27/18 (BFH)
§§: UmwStG § 11 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 3, UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4, GewStG § 2, KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, UmwG § 123
Schlagwörter Gewerbesteuer, Umwandlung, Organgesellschaft, Abspaltung, Buchwertfortführung
Rechtsfrage: Aufspaltung einer GmbH: Aufdeckung der stillen Reserven auch bei Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile zum Buchwert: 1. Ist ein durch die Aufspaltung einer GmbH als Organgesellschaft in mehrere neu gegründete GmbHs nach § 123 UmwG eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn i.S. von § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 vom Organträger zu versteuern (gegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz 15.27)? - 2. Bildet § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 eine untrennbare inhaltliche Einheit, so dass keine allgemeine Missbrauchsprüfung vorzunehmen ist, wenn die 20 %-Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 eingehalten worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 31.05.2018
Vorinstanz/AZ: 9 K 9143/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 14 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.08.2021
Erledigungs-Az: I R 27/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 19 35