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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/04
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Wertpapiere, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn
Rechtsfrage: Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.08.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 1633/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 02 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2005
Erledigungs-Az: IX R 49/04
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluss vom 9.6.2005 - IX R 49/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 06 75