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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-449/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. j RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 133, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 134, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 21
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Fahrschulunterricht, Schulunterricht, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Unterricht, Fahrlehrer, Privatlehrer, Fahrerlaubnis, Führerschein
Rechtsfrage: 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1? - 2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.8.1969 (BGBl 1969 I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben? - 3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein: Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt? - 4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein: Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 16.03.2017
Vorinstanz/AZ: V R 38/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 12 71
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-449/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 01 90