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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 41/17 (BFH)
§§: KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Betrieb gewerblicher Art, Verflechtung, Querverbund
Rechtsfrage: Kein steuerlicher Querverbund bei einem nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenen und nicht für den Publikumsverkehr geöffneten Hallenbad: Kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.05.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 2308/14 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 14 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2020
Erledigungs-Az: I R 41/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 43