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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 9/01
§§: AO 1977 § 165 Abs. 2, AO 1977 § 169, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 171 Abs. 8, ErbStG § 9 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, BGB § 196
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Änderungsbefugnis, Vorläufiger Bescheid, Festsetzungsverjährung, Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: Änderung der vorläufigen Erbschaftsteuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 2 AO 1977 selbst bei rechtswidrigem Vorläufigkeitsvermerk auch noch nach mehr als 14 Jahren nach Ergehen des vorläufigen Bescheids zulässig oder war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen bzw. der Steueranspruch verwirkt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.09.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 2537/97 Erb
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 404
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 79 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2005
Erledigungs-Az: II R 9/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 34