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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/17 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 d Abs. 2, EStG § 2 Abs. 4, EStR R 2
Schlagwörter Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe
Rechtsfrage: Ist nach Einführung des § 10 Abs. 4 b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 2 EStG auch dann von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern nicht erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen, wenn sich die erstatteten Kirchensteuerzahlungen in den betreffenden Jahren als Sonderausgaben nicht steuermindernd ausgewirkt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.02.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 834/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 826
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 07 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2019
Erledigungs-Az: IX R 34/17
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 34/17 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 11