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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 74/00
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 5, EStDV § 70, EStG § 38 Abs 2 S 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Dritter, Lohnsteuerabzug, Härteausgleich
Rechtsfrage: Gehören Einnahmen (Entschädigungszahlung für nicht angetretenen Urlaub durch die Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit, die als Arbeitslohn von dritter Seite nach einer Verwaltungsanweisung nicht nach § 38 EStG dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, zu den Einkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, auf die die Härteausgleichsregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 15.04.1999
Vorinstanz/AZ: II 350/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 62 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2003
Erledigungs-Az: VI R 74/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 23 15