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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 77/10 (BFH)
§§: UStG § 3 Abs. 8, UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 21 Abs. 2, ZK Art. 201 Abs. 1, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ZK Art. 5 Abs. 4
Schlagwörter Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Vertretung, EG, EU
Rechtsfrage: Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer vom (in indirekter Vertretung auftretenden) Zollanmelder (Zollanmeldung über das elektronische Datenverarbeitungssystem ATLAS), der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, aber mangels Verfügungsmacht über die Waren keine innergemeinschaftlichen Lieferungen veranlassen konnte. Greift im Fall, dass der beauftragte Dritte Alleinschuldner der EUSt ist, § 3 Abs. 8 UStG ein? Ist die Interessenlage von § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG unterschiedlich? - Ist die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ausgeschlossen, weil der Zollanmelder im Zeitpunkt der Einfuhr (Mai 2006) keine gültige UID-Nr. besessen hat? - Konnte der Irrtum der Zollbehörde vernünftigerweise nicht erkannt werden, weil das Umsatzsteuerrecht auf das EU-Zollrecht zurückgreift? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 26.10.2010
Vorinstanz/AZ: 11 K 47/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 1102
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 10 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.01.2012
Erledigungs-Az: VII R 77/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 21 92