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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 25/18 (BFH)
§§: UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG § 17 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 64
Schlagwörter Leasing, Mitwirkung, Berichtigung, Uneinbringlichkeit
Rechtsfrage: 1. Stellt das Verleasen von Wirtschaftsgütern im Regelfall eine im Rahmen von monatlichen Teilleistungen erbrachte Gesamtleistung dar? - 2. Gilt etwas anderes, wenn das Verleasen (hier: von elektronischen Informationssystemen) im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Modells in einer einmaligen Mitwirkungsleistung, d.h. einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung der Unternehmerin aufgeht, die sie in Form der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung der Leasingnehmerin erbracht hat? - 3. Scheidet eine Berichtigung des für die erbrachte Mitwirkungsleistung geschuldeten Steuerbetrags wegen Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG aus, wenn erst gar keine Umsatzsteuer festgesetzt und gezahlt worden war? (Die spätere Berichtigung des gar nicht festgesetzten Steuerbetrags würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Übervorteilung des Unternehmers führen.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.05.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 2329/16 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 1589
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 14 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.11.2019
Erledigungs-Az: V R 25/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 00 99