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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 19/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitsmittel, Computer, Absetzung für Abnutzung, Geringwertiges Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 v.H. der Kosten einer sonst privat genutzten Personalcomputeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar? Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.11.2001
Vorinstanz/AZ: 5 K 1647/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 805
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.03.2004
Erledigungs-Az: VI R 19/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 81