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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 10/20 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a, EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 4 a
Schlagwörter Pflegeversicherung, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Verfassung
Rechtsfrage: Sind die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 3 a EStG zu berücksichtigen, so dass sie sich über den Höchstbetrag i.S. des § 10 Abs. 4, Abs. 4 a EStG hinaus auswirken können, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten/angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2008 2 BvL 1/06)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.04.2020
Vorinstanz/AZ: 9 K 2170/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2023
Erledigungs-Az: X R 10/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG