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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/20 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, AEUV Art. 45
Schlagwörter Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Leibrente, Ausland, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Pflegeversicherung, Rentenversicherung
Rechtsfrage: Ist die mit Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) eingeführte (Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich auf den inländischen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Auslandsrenten zu erweitern ist, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV tangiert ist? - Sind inländische Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit sie mit steuerfreien Auslandsrenten aus Luxemburg in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, aufgrund einer differenzierten Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG nach der jeweiligen Versicherungssparte als Sonderausgaben abziehbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.01.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 2011/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2021
Erledigungs-Az: X R 11/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 02 75