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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 9/20 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 3, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Zweckverband, Hoheitliche Tätigkeit, Organschaft, Vermögensverwaltung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Tätigkeit eines Zweckverbands aus mehreren Kommunen im Rahmen der Auslagerung von Tätigkeiten zur Abwasserentsorgung und Straßenüberlassung: Ist bei der Beurteilung, ob ein Zweckverband als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig wird, auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben, den Gegenstand oder die Zielsetzung der Tätigkeit i.S. einer Hoheitsaufgabe abzustellen, oder kommt es allein darauf an, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts in der Handlungsform eines privaten Wirtschaftsteilnehmers tätig geworden ist? Stellt der Hoheitsbereich der Abwasserentsorgung einen nichtunternehmerischen Teil des Zweckverbandes dar, welcher nicht von der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit der aufgrund von privatrechtlichen Verträgen die Abwasserentsorgung ausführenden GmbH umfasst wird? Handelt es sich bei der Verpachtung des Straßennetzes an die GmbH um Vermögensverwaltung des Zweckverbandes und fällt diese Tätigkeit somit ebenfalls nicht in den Bereich der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 26.02.2020
Vorinstanz/AZ: 2 K 2259/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 08 10
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision