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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 25/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Dienstzimmer, Mietvertrag
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der vom Arbeitgeber (Forstverwaltung) im eigenen Haus des Leiters der Revierförsterei angemieteten Räumlichkeit, die nach der im Mietvertrag beschriebenen Zwecksetzung der Nutzung durch die Forstverwaltung als Dienstzimmer (Parteiverkehr, Nutzung durch andere Bedienstete der Forstverwaltung) dient, um ein "häusliches" Arbeitszimmers des Arbeitnehmers, weil die vermieteten Räume in die private Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden sind und eine private Nutzung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.10.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 148/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.09.2004
Erledigungs-Az: VI R 25/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 04 74