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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/18 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51
Schlagwörter Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse
Rechtsfrage: Ist die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber (hier: GbR) Arbeitslohn - für eine die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR (§ 51 Abs. 4 BRAO) übersteigende von einem angestellten Rechtsanwalt abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, wenn aufgrund der Versicherungsbedingungen bei Abschluss der Versicherung lediglich in Höhe der Mindestversicherungssumme bei den Sozien Deckungsbeschränkungen eintreten würden - für die Rechtsanwaltskammer - für das besondere elektronische Anwaltspostfach - für den örtlichen Anwaltverein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 01.02.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 2943/16 L
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 831
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.10.2020
Erledigungs-Az: VI R 11/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 01