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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 13/18 (BFH)
§§: EStG § 40 Abs. 1, EStG § 37 b, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Betriebliche Veranlassung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung, Betriebsveranstaltung
Rechtsfrage: Sind die Kosten für die Beauftragung von Eventagenturen für betriebliche Veranstaltungen, an denen Kunden und Arbeitnehmer teilgenommen haben, in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG (Arbeitnehmer) und in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG (Kunden) einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.02.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 3154/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 1133
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2020
Erledigungs-Az: VI R 13/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 20