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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 13/18 (BFH)
§§: EnergieStG § 26, RL 96/2003/EG Art. 21
Schlagwörter Energiesteuer, Verheizen
Rechtsfrage: Mit Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung hat der Kläger z.T. unter Verwendung von Tierfett als Heizstoff für die Erzeugung von Prozessdampf tierische Rohstoffe zu Tiermehl und Tierfett verarbeitet. Ist das bei der Herstellung von Tierfett zwangsläufig anfallende Tiermehl ein sog. "Kuppelprodukt", welches bei der Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung gemäß § 26 EnergieStG außer Acht zu lassen ist? Gilt die Einschränkung des Art. 21 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/96/EG für das anfallende Tiermehl nicht, weil dieses "mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang" steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.02.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 1172/17 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.03.2019
Erledigungs-Az: VII R 13/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 10