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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 8/18 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
Schlagwörter Eigene Wohnzwecke, Nahe Angehörige, Spekulationsgeschäft, Wohnrecht
Rechtsfrage: Unentgeltliche Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Tochter, wobei die durch Grundschulden abgesicherten Darlehen von der Tochter nicht übernommen und weiter von der Mutter bedient wurden: Hier zur Konkretisierung der Begrifflichkeit "zu eigenen Wohnzwecken" des Ausnahmetatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei einem Grundstück, bebaut mit einem Haupt- und Nebenhaus, im Zusammenhang mit dem Bestehen eines unentgeltlichen Wohnrechts u.a. für die Mutter und einer Eigennutzung der Steuerpflichtigen. - Wären bei einer Verneinung des Ausnahmetatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zumindest die nicht von der Steuerpflichtigen getragenen Darlehen für das Grundstück in die Berechnung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns miteinzubeziehen, da die "freie" Veräußerung im Vorgriff auf eine mögliche Zwangsversteigerung zur Verwertung der Grundschulden durchgeführt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 15.02.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 4295/16
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 834
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.09.2019
Erledigungs-Az: IX R 8/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 19 28