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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 42/14 (BFH)
§§: EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU, Italien
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger italienischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Italien getrennt lebende Ehefrau das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Oder ist die Ehefrau gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Das Verfahren VI R 23/14 war durch Beschluss vom 27.10.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.03.2014
Vorinstanz/AZ: 16 K 1453/13 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 29
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage